Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der BGF Enztech GmbH

 

1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
1.2Wir erbringen alle unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Geltung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.
1.3. Unsere Allgemeinen Lieferbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn wir im Einzelfall nicht darauf Bezug nehmen sollten.

 

2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind.
2.2 Maßgeblich für den Auftrag ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, so muss er dieser unverzüglich
widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande.
2.3 Bei sofortiger Ausführung des Auftrags gelten die Warenrechnung bzw. der Lieferschein als Auftragsbestätigung.

 

3. Preise
3.1 Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Diese Preise gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, Zoll, sonstige Spesen und gesetzliche MwSt. nicht ein.
3.2 Soweit nach Vertragsschluss bis zur Ausführung des Auftrages innerhalb einer Zeit von mehr als sechs Wochen für uns nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen, wie durch den Abschluss eines für uns gültigen Tarifvertrag, eine rohstoffbedingte Steigerung der Materialkosten , Einführung oder Erhöhung von gesetzlichen Steuern oder Zöllen, eintreten, sind wir berechtigt, die Preise im Rahmen der Kostenerhöhung und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinnes anzupassen. Haben sich hinsichtlich der übrigen preisbildenden Bestandteile reduzierte Kosten ergeben, werden diese bei der Preisanpassung zugunsten des Kunden berücksichtigt.Der Kunde erhält die Preisanpassung schriftlich vor Ausführung des Auftrages mitgeteilt. Ab Zugang der Mitteilung der Preisanpassung erhält der Kunde die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn wir in Lieferverzug sind.

 

4. Zahlung
4.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug an uns zu bezahlen.
4.2 Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber entgegengenommen. Diskontspesen und sonstige Kosten sind vom Kunden zu tragen.

 

5. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

6. Lieferung
6.1 Von uns angegebene Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht als verbindlich vereinbart wurden. Die Lieferzeit beginnt mit der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden
zu beschaffenden Unterlagen und Angaben über technische Details, Genehmigungen, Freigaben und etwa vereinbarter Anzahlungen.
6.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und für uns nicht voraussehbarer und nicht verschuldeter Ereignisse, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder
unmöglich machen, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Kunde nach einer
angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesem Fall ausgeschlossen.
6.3 Kommen wir in Lieferverzug, so haften wir bei grobem Verschulden für den dem Kunden entstehenden Verzögerungsschaden. Bei leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung für nachgewiesene
Verzögerungsschäden beschränkt auf eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich eingesetzt werden konnte.
6.4 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, solange die restlichen Lieferteile innerhalb der vereinbarten Liederzeit erbracht werden und dem Kunden dies nicht unzumutbar ist.

 

7. Gefahrübergang / Versendung
7.1 Versand und Transport der Ware erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware unser Werk verlässt. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall frachtfreie Übersendung durch uns vereinbart ist.
7.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
7.3 Wählen wir die Versandart, den Weg oder die Versandperson aus, so haften wir nur für ein grobes Verschulden bei der betreffenden Auswahl.

 

8. Mängelrügen und Mängelansprüche
8.1 Der Kunde ist verpflichtet, bei Entgegennahme oder Erhalt jede Lieferung unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich bei uns zu rügen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden. Ansonsten gilt die Lieferung als genehmigt.
8.2 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde die weiteren gesetzlichen Rechte geltend machen. Für Schadensersatzansprüche gelten die Regelungen unter Nr. 9. Bei nur unerheblicher Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit stehen dem Kunden Mängelansprüche
nicht zu.
8.3 Mängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Sache. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten aber bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB), bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§
478 Abs. 3 BGB) und beim Rückgriff des Unternehmers (§ 479 BGB).

 

9. Haftungsbeschränkung / Schadensersatz
9.1 Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn es um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geht, welche sich aus der Natur des Vertrages ergeben oder deren Verletzung die Ereichung desVertragszweckes gefährdet. Im Übrigen sind bei leichter
Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
9.2 Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei Schadensersatzansprüchen wegen Sachmängeln gilt die Haftungsbegrenzung zusätzlich nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen haben.
9.3 Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Sachmängeln verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Sache. In den unter 8.3 genannten Fällen, bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, bei
schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gilt jeweils die gesetzliche Verjährungsfrist.

10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus bisherigen Verträgen. Zu den Forderungen gehören auch Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung für uns eine Haftung aus Wechsel begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn unsere Inanspruchnahme aus dem Wechsel ausgeschlossen ist.
10.2 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder wird erkennbar, dass unsere Zahlungsansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind, sind wir berechtigt, die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes herauszuverlangen.
10.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Liefergegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Im Schadensfall entstehende Versicherungsansprüche werden hiermit an uns abgetreten.
10.4 Der Kunde ist berechtigt, vorbehaltlich des aus wichtigem Grund zulässigen Widerrufs, über den Lieferungsgegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu verfügen. Unzulässig sind insbesondere Sicherungsübereignung und Verpfändung. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf nur dann vom Kunden an den Erwerber weitergegeben werden, wenn sich der Kunde mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug befindet. Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen aber auch sonstige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, in Höhe unseres Faktura-Endbetrages (einschl. MwSt.) an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde ist bis zu einem aus wichtigem Grund zulässigen Widerruf durch uns berechtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch einzuziehen. Der Weiterverkauf der Forderungen im Rahmen eines echten Factorings bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Aus wichtigem Grund sind wir berechtigt, die Forderungsabtretung auch im Namen des Kunden den Drittschuldnern bekannt zu geben. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
10.5 Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Kunden erfolgt stets für uns. Wir gelten als Hersteller im Sinne des § 950 BGB ohne weitere Verpflichtung. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Faktura-Betrages zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gelten im Übrigen die Vorschriften wie für den Liefergegenstand.
10.6 Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des von uns für die Vorbehaltsware berechneten Endbetrages inkl. MwSt. zu den Rechnungsendbeträgen der anderen vermischten oder verbundenen Gegenstände. Erfolgte die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass dies Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum unentgeltlich für uns.
10.7 Bei Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Umbildung tritt der Kunde seine Vergütungsansprüche in Höhe des Faktura-Endbetrages einschl. MwSt. unserer Forderungen bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Haben wir aufgrund der Verarbeitung bzw. Umbildung oder Vermischung bzw. Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen nur Miteigentum gemäß vorstehender Nr. 10.5 oder 10.6 erworben, wird der Vergütungsanspruch des Kunden nur im Verhältnis des von uns für die Vorbehaltsware berechneten Endbetrages einschl. MwSt. zu den Rechnungsendbeträgen der anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände im Voraus an uns abgetreten. Im Übrigen gilt für die im Voraus abgetretenen Forderungen die vorstehende Nr. 10.4 entsprechend.
10.8 Soweit der Eigentumsvorbehalt oder die Forderungsabtretung aufgrund nicht abdingbarer ausländischer Rechtsvorschriften unwirksam oder undurchsetzbar sein sollte, gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Forderungsabtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Kunden erforderlich, hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung der Sicherheit erforderlich sind.

 

11. Werkzeuge und Formen
11.1 Nachstehende besondere Bedingungen gelten zusätzlich neben den sonstigen Bestimmungen für Verträge, welche die Herstellung oder die Veränderung von Werkzeugen,insbesondere Spritzgießwerkzeugen, zum Gegenstand haben.
11.2 Bei Produktion von neuen Spritzgießwerkzeugen gelten folgende Zahlungsbedingungen: 30 % nach Auftragsbestätigung, 60 % nach Erhalt der Erstmuster, 10 % nach Freigabe des Werkzeugs, spätestens jedoch drei Wochen nach Erhalt der Erstmuster.
11.3 Sofern mit dem Kunden eine förmliche Abnahme vereinbart wurde, ist diese unverzüglich vom Kunden zu erklären, wenn wir unsere Leistungen vertragsgemäß erbracht haben. Unabhängig davon gilt der Liefergegenstand als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bereitstellung der Erstmuster schriftlich Mängel geltend macht. Sofern nichts anderes vereinbart ist, trägt der Kunde die durch die Abnahme entstehenden Kosten.
11.4 Der Kunde hat die zur Herstellung des Liefergegenstandes übergebenen Konstruktionspläne und sonstigen technischen Unterlagen detailliert zu überprüfen. Von uns kann nur eine Überprüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität vorgenommen werden. Sollten sich aufgrund von uns nicht erkannter Mängel Einschränkungen beim Liefergegenstand ergeben, so hat der Kunde hierfür einzustehen.
11.5 Entwicklungs- und Konstruktionsunterlagen werden wir dem Kunden zur Prüfung und Freigabe vorlegen. Die Freigabeerklärung des Kunden ist Voraussetzung für die Einleitung weiterer Produktionsschritte. Vom Kunden zu vertretende Verzögerungen bei der Freigabe verlängern die Lieferfrist entsprechend.
11.6 Werkzeuge und Formen, die wir in einer Geschäftsbeziehung mit dem Kunden herstellen oder herstellen lassen, stehen grundsätzlich in unserem Eigentum, soweit wir dem Kunden nur Anteile der Herstellungskosten in Rechnung stellen. Unsere Verpflichtung zur Aufbewahrung der Form erlischt zwei Jahre nach der letzten Teilelieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Kunden. Soll vereinbarungsgemäß der Kunde Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises für sie auf ihn über.
11.7 Stehen Formen im Eigentum des Kunden und/oder sind sie uns vom Kunden leihweise zur Verfügung gestellt worden, beschränkt sich unsere Haftung bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Kunde. Unsere Verpflichtungen erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrags und nach entsprechender Aufforderung der Kunde die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt.

 

12. Schutzrechte
12.1 Wenn wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern und unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden liefern, haftet der Kunde dafür, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der
Ware hierdurch nicht verletzt werden. Der Kunde hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Kunden und den Dritten einzustellen. Sollte uns durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, sind wir zum Rücktritt berechtigt.
12.2 Von uns angefertigte Zeichnungen, Entwürfe und Konstruktionsvorschläge dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht oder anderweitig verwendet werden. Das gilt auch, soweit sie nicht urheberrechtlich geschützt sind.

 

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
13.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens.
13.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist bei Kaufleuten für beide Teile der Sitz
unseres Unternehmens. Nach unserer Wahl können wir die Klage auch am Sitz des Kunden erheben.
13.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Internationales Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung